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Luftverkehrsabkommen (Rumänien) · Luftverkehrsabkommen (Rumänien)

§ 10 Luftverkehrsabkommen (Rumänien)Artikel 10

In forceOfficial text

1. Das von jeder Vertragspartei namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei im Rahmen der Gesetze und Vorschriften dieser anderen Vertragspartei eine Vertretung einzurichten und zu betreiben, die mit eigenem oder lokalem technischen und kaufmännischen Personal für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken ausgestattet ist.

2. Das von jeder Vertragspartei namhaft gemachte Fluglinienunternehmen erhält in gleichem Maße Gelegenheit, seine Beförderungsdokumente auszustellen und Werbung und Verkaufsförderung im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu betreiben.

Amendment history
  • In Kraft seit 1995-01-16