§ 0 Abkommen zwischen Österreich, Rumänien u
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich, der Sozialistischen Republik Rumänien und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien betreffend die Beteiligung der Republik Österreich an den Investitionsmitteln für die Schiffahrtseinrichtungen am Eisernen Tor
StF: BGBl. Nr. 155/1975 (NR: GP XIII RV 1072 AB 1139 S. 110. BR: AB 1145 S. 333. )
*Jugoslawien 155/1975 *Rumänien 155/1975
Die Republik Österreich,
Die Sozialistische Republik Rumänien und die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien,
In Anbetracht dessen, daß die Errichtung der Schiffahrtseinrichtungen im Rahmen des Hydroenergie- und Schiffahrtssystems am Eisernen Tor die Schiffahrtsbedingungen in diesem Donauabschnitt normalisiert hat,
Unter Berücksichtigung dessen, daß die Flußschiffahrt aller Uferstaaten einschließlich derjenigen der Republik Österreich durch diese Verbesserung der Schiffahrtsbedingungen begünstigt wird,
In Erwägung dessen, daß alle Donaustaaten bereit sind, sich an der Erstattung der von der Sozialistischen Republik Rumänien und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien investierten Mittel zu beteiligen,
sind wie folgt übereingekommen:
Die Ermächtigung zur Durchführung der in Art. 8 des Abkommens vorgesehenen Notifikationen wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 8 am 19. November 1974 in Kraft getreten.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.