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Abkommen zwischen Österreich, Rumänien u · Abkommen zwischen Österreich, Rumänien und Jugoslawien betreffend die Schiffahrtseinrichtungen am Eisernen Tor

§ 5 Abkommen zwischen Österreich, Rumänien uArtikel 5

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Alle mit dem Betrieb der Schiffahrtseinrichtungen am Stromabschnitt des Eisernen Tores und mit ihrer Erhaltung in technisch funktionsfähigem Zustand verbundenen Kosten werden von der Sozialistischen Republik Rumänien und von der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien getragen.