Übereinkommen über die Internationale Se · Übereinkommen über die Internationale Seeschiffahrtsorganisation § 12 Übereinkommen über die Internationale SeArtikel 12 TEIL V TEIL römisch fünf Die Versammlung In forceOfficial text Die Versammlung besteht aus sämtlichen Mitgliedern. ← Previous · § 11 Contents § 13 · Next →