§ 18 Übereinkommen über die Internationale SeArtikel 18
TEIL VI TEIL römisch sechs Der Rat
Die im Rat gemäß Artikel 16 vertretenen Mitglieder bleiben bis zum Ende der nächsten ordentlichen Tagung der Versammlung im Amt. Sie sind wiederwählbar.
TEIL VI TEIL römisch sechs Der Rat
Die im Rat gemäß Artikel 16 vertretenen Mitglieder bleiben bis zum Ende der nächsten ordentlichen Tagung der Versammlung im Amt. Sie sind wiederwählbar.