§ 20 Übereinkommen über die Internationale SeArtikel 20
TEIL VI TEIL römisch sechs Der Rat
Der Rat lädt ein Mitglied ein, ohne Stimmrecht an seinen Beratungen über eine Angelegenheit teilzunehmen, die für dieses Mitglied von Belang ist.
TEIL VI TEIL römisch sechs Der Rat
Der Rat lädt ein Mitglied ein, ohne Stimmrecht an seinen Beratungen über eine Angelegenheit teilzunehmen, die für dieses Mitglied von Belang ist.