§ 44 Übereinkommen über die Internationale SeArtikel 44
Teil X Teil römisch zehn Ausschuß für technische Zusammenarbeit
Der Ausschuß für technische Zusammenarbeit unterbreitet dem Rat
a) von ihm ausgearbeitete Empfehlungen;
b) einen Bericht über seine Arbeit seit der letzten Tagung des Rates.