§ 47 Übereinkommen über die Internationale SeArtikel 47
TEIL XI TEIL römisch elf Das Sekretariat
Das Sekretariat besteht aus dem Generalsekretär und dem für die Organisation erforderlichen sonstigen Personal. Der Generalsekretär ist der leitende Verwaltungsbeamte der Organisation und stellt – vorbehaltlich des Artikels 22 – ihr Personal ein.