Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

Übereinkommen über die Internationale Se · Übereinkommen über die Internationale Seeschiffahrtsorganisation

§ 47 Übereinkommen über die Internationale SeArtikel 47

TEIL XI TEIL römisch elf Das Sekretariat

In forceOfficial text

Das Sekretariat besteht aus dem Generalsekretär und dem für die Organisation erforderlichen sonstigen Personal. Der Generalsekretär ist der leitende Verwaltungsbeamte der Organisation und stellt – vorbehaltlich des Artikels 22 – ihr Personal ein.