§ 6 Übereinkommen über die Internationale SeArtikel 6
TEIL III TEIL römisch drei Mitgliedschaft
Nichtmitgliedstaaten der Vereinten Nationen, die eingeladen wurden, Vertreter zu der am 19. Februar 1948 nach Genf einberufenen Seeschiffahrts-Konferenz der Vereinten Nationen zu entsenden, können Mitglieder werden, indem sie diesem Übereinkommen gemäß Artikel 71 beitreten.