§ 60 Übereinkommen über die Internationale SeArtikel 60
TEIL XV TEIL römisch fünfzehn Beziehungen zu den Vereinten Nationen und anderen Organisationen
Die Organisation arbeitet mit jeder Spezialorganisation der Vereinten Nationen in Angelegenheiten zusammen, die für beide Teile von Belang sind; sie prüft und berücksichtigt diese Angelegenheiten im Einvernehmen mit der betreffenden Spezialorganisation.