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Übereinkommen über die Internationale Se · Übereinkommen über die Internationale Seeschiffahrtsorganisation

§ 60 Übereinkommen über die Internationale SeArtikel 60

TEIL XV TEIL römisch fünfzehn Beziehungen zu den Vereinten Nationen und anderen Organisationen

In forceOfficial text

Die Organisation arbeitet mit jeder Spezialorganisation der Vereinten Nationen in Angelegenheiten zusammen, die für beide Teile von Belang sind; sie prüft und berücksichtigt diese Angelegenheiten im Einvernehmen mit der betreffenden Spezialorganisation.