§ 65 Übereinkommen über die Internationale SeArtikel 65
TEIL XVI TEIL römisch sechzehn Rechtsfähigkeit, Vorrechte und Befreiungen
Jedes Mitglied verpflichtet sich, bis zu seinem Beitritt zu dem genannten Abkommen in bezug auf die Organisation Anhang II zu diesem Übereinkommen anzuwenden.