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Übereinkommen über die Internationale Se · Übereinkommen über die Internationale Seeschiffahrtsorganisation

§ 68 Übereinkommen über die Internationale SeArtikel 68

TEIL XVII TEIL römisch siebzehn Änderungen

In forceOfficial text

Eine Erklärung oder Annahme gemäß Artikel 66 erfolgt durch Übermittlung einer Urkunde an den Generalsekretär zwecks Hinterlegung beim Generalsekretär der Vereinten Nationen. Der Generalsekretär notifiziert den Mitgliedern den Eingang dieser Urkunde und den Tag, an dem die Änderung in Kraft tritt.