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Übereinkommen zur Erleichterung des Inte · Übereinkommen zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs

§ 3 Übereinkommen zur Erleichterung des InteArtikel III Artikel römisch drei

In forceOfficial text

Die Vertragsregierungen verpflichten sich, zusammenzuarbeiten, um eine möglichst weitgehende Vereinheitlichung der Förmlichkeiten, Dokumentenerfordernisse und Verfahren auf allen Gebieten zu erreichen, auf denen diese Vereinheitlichung den internationalen Seeverkehr erleichtern und verbessern würde, und Änderungen der Förmlichkeiten, Dokumentenerfordernisse und Verfahren, die auf Grund besonderer innerstaatlicher Verhältnisse notwendig werden, auf ein Mindestmaß zu beschränken.