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Schiffahrt auf dem Bodensee · Schiffahrt auf dem Bodensee

§ 11 Schiffahrt auf dem BodenseeArtikel 11

ABSCHNITT III ABSCHNITT römisch drei Durchführung des Übereinkommens

In forceOfficial text

(1) Artikel 10 gilt nicht

a) für den Überlinger See und einen dem Ufer vorgelagerten Streifen jenes Vollzugsbereiches, der in der Anlage zu diesem Übereinkommen umschrieben ist, und in dem die Organe des Vertragsstaates, dem der Vollzugsbereich zugewiesen ist, ausschließlich zuständig sind (Ausschließlichkeitszone),

b) für Routinekontrollen jeder Art,

c) gegenüber Dienstfahrzeugen eines anderen Vertragsstaates.

(2) Maßnahmen nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a bis d sind im Rahmen eines Ersuchens nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c auch in den Ausschließlichkeitszonen zulässig.

Amendment history
  • In Kraft seit 2008-01-01