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Schiffahrt auf dem Bodensee · Schiffahrt auf dem Bodensee

§ 14 Schiffahrt auf dem BodenseeArtikel 14

ABSCHNITT III ABSCHNITT römisch drei Durchführung des Übereinkommens

In forceOfficial text

Nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechtes der Vertragsstaaten werden die in einem Vertragsstaat ausgesprochenen und nach dessen Rechtsordnung rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheidungen und Verfügungen gegen Zuwiderhandlungen gegen die Schiffahrtsvorschriften auf dessen Ersuchen in einem anderen Vertragsstaat vollstreckt.