Schiffahrt auf dem Bodensee · Schiffahrt auf dem Bodensee
§ 8 Schiffahrt auf dem BodenseeArtikel 8
ABSCHNITT II ABSCHNITT römisch zwei Einheitliche Schiffahrtsvorschriften
Jeder Vertragsstaat kann zusätzlich zu den Bestimmungen dieses Abschnittes besondere Vorschriften für die gewerbsmäßige Ausübung der Schiffahrt erlassen.