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Straßengüterverkehr (Vereinigtes Königre · Straßengüterverkehr (Vereinigtes Königreich)

§ 10 Straßengüterverkehr (Vereinigtes KönigreDurchführung und Überprüfung

ARTIKEL 10

In forceOfficial text

(1) Vertreter der zuständigen Behörden werden gemeinsam verwaltungstechnische Maßnahmen zur Durchführung dieser Vereinbarung absprechen. Solche Maßnahmen können einvernehmlich geändert werden, um den jeweiligen Erfordernissen des Straßengüterverkehrs zu entsprechen.

(2) Auf Antrag einer der beiden zuständigen Behörden werden deren Vertreter zu einem für beide Seiten annehmbaren Zeitpunkt zusammentreten, um die Wirksamkeit dieser Vereinbarung zu prüfen.