BSO · Bodensee-Schiffahrts-Ordnung
§ 104 BSOVerhalten unter besonderen Umständen
Abschnitt I Abschnitt römisch eins ALLGEMEINES
Bei unmittelbar drohender Gefahr müssen die Schiffsführer alle Maßnahmen treffen, welche die Umstände gebieten, auch wenn sie dabei gezwungen sind, von den Vorschriften dieser Verordnung abzuweichen.