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BSO · Bodensee-Schiffahrts-Ordnung

§ 305 BSOLampen und Scheinwerfer

Abschnitt III Abschnitt römisch drei SICHTZEICHEN DER FAHRZEUGE

In forceOfficial text

Lampen und Scheinwerfer dürfen nicht so gebraucht werden, daß sie

a) mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Lichtern und Zeichen verwechselt werden oder deren Sichtbarkeit beeinträchtigen können,

b) blenden und dadurch die Schiffahrt oder den Verkehr an Land gefährden oder behindern.