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BSO · Bodensee-Schiffahrts-Ordnung

§ 403 BSOSchallzeichen von Häfen und Landestellen

Abschnitt IV Abschnitt römisch vier Schallzeichen und Sprechfunk

In forceOfficial text

Bei unsichtigem Wetter dürfen von Häfen und Landestellen aus folgende Schallzeichen gegeben werden:

a) zwei Kurze Töne dreimal in der Minute mit einem geeigneten Schallgerät oder

b) anhaltendes Läuten mit einer Glocke.