BSO · Bodensee-Schiffahrts-Ordnung
§ 403 BSOSchallzeichen von Häfen und Landestellen
Abschnitt IV Abschnitt römisch vier Schallzeichen und Sprechfunk
Bei unsichtigem Wetter dürfen von Häfen und Landestellen aus folgende Schallzeichen gegeben werden:
a) zwei Kurze Töne dreimal in der Minute mit einem geeigneten Schallgerät oder
b) anhaltendes Läuten mit einer Glocke.