BSO · Bodensee-Schiffahrts-Ordnung
§ 616 BSOFahrzeuge in Not
Abschnitt VI Abschnitt römisch sechs FAHRREGELN
Ein in Not befindliches Fahrzeug kann Hilfe herbeirufen durch
a) kreisförmiges Schwenken einer roten Flagge, eines Lichtes oder eines sonstigen geeigneten Gegenstandes,
b) Abfeuern einer rotbrennenden Rakete oder Zeigen sonstiger roter Leuchtsignale,
c) eine Folge langer Töne.