BSO · Bodensee-Schiffahrts-Ordnung
§ 802 BSOAusnahmen für die Beförderung von gefährlichen Gütern, die zugleich als wassergefährdende Stoffe zu behandeln sind
Abschnitt VIII Abschnitt römisch acht WASSERGEFÄHRDENDE STOFFE UND GEFÄHRLICHE GÜTER
§ 8.01. gilt nicht für die Beförderung von wassergefährdenden Stoffen und gefährlichen Gütern
1. gemäß Unterabschnitt 1.1.3.1 lit. a und 1.1.3.7 ADN, wobei die Bestimmungen auch für Beförderungen durch Fahrgäste und Besatzungsmitglieder anwendbar sind,
2. gemäß Unterabschnitt 1.1.3.3 ADN, wobei der Begriff „Fahrzeug“ (§ 0.02. lit. a) dem dortigen Begriff „Schiff“ gleichgestellt ist oder
3. deren Beförderung gemäß den Sondervorschriften in Abschnitt 3.3.1 ADN nicht den übrigen Vorschriften des ADN unterliegt.
Amendment history
- In Kraft seit 2022-04-01
Refers to
- BSO Art. 0.02
- BSO Art. 8.01