Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

Übereinkommen zur Errichtung des Europäi · Übereinkommen zur Errichtung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage samt Anlage, Protokoll und Schlussakte

§ 8 Übereinkommen zur Errichtung des Europäi

Der Finanzausschuss

In forceOfficial text

(1) Der Finanzausschuß besteht aus

a) je einem Vertreter der vier Mitgliedstaaten, welche die höchsten Beiträge zahlen;

b) Vertretern der anderen Mitgliedstaaten, die von diesen für ein Jahr ernannt werden; jeder dieser Staaten kann nur zweimal hintereinander im Ausschuss vertreten sein. Die Zahl dieser Vertreter beträgt ein Fünftel der Zahl der anderen Mitgliedstaaten.

(2) Nach Maßgabe der Finanzordnung unterbreitet der Ausschuß dem Rat zu allen diesem vorgelegten finanziellen Fragen Stellungnahmen und Empfehlungen und übt die ihm vom Rat in finanziellen Fragen übertragenen Befugnisse aus.