Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr · Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Vereinigtes Königreich)

§ 10 Luftverkehrsabkommen – FluglinienverkehrÜberweisung von Einnahmen

ARTIKEL 10

In forceOfficial text

Jeder Vertragschließende Teil gewährt den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles das Recht, den ihre in seinem Gebiet getätigten Ausgaben übersteigenden Einnahmenüberschuß frei zu überweisen. Solche Überweisungen haben auf der Grundlage der für laufende Zahlungen vorherrschenden Devisenmarktsätze zu erfolgen.