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WGG · Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

§ 31 WGGAntrag auf Anerkennung

ARTIKEL I ARTIKEL römisch eins

In forceOfficial text

Der Antrag auf Anerkennung einer Bauvereinigung als gemeinnützig ist beim Amt der Landesregierung einzubringen. Dem Antrag sind die zur Beurteilung des Antrages erforderlichen Unterlagen, wie insbesondere der Auszug aus dem Firmenbuch, die beglaubigte Abschrift des Genossenschaftsvertrages (Gesellschaftsvertrag, Satzung) sowie die zur Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse erforderlichen Unterlagen anzuschließen.

Amendment history
  • In Kraft seit 1991-01-01