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SeeSchFG · Seeschifffahrtsgesetz

§ 24 SeeSchFGHilfeleistung in Seenot

V. ABSCHNITT römisch fünf. ABSCHNITT Führung österreichischer Seeschiffe

In forceOfficial text

Der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes hat bei dessen Führung die Bestimmmungen der in Österreich rechtswirksamen internationalen Übereinkommen betreffend in Gefahr oder Seenot befindlichen Seeschiffen oder Personen sowie die diese Übereinkommen erfüllenden Gesetze zu befolgen.