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SeeSchFVO · Seeschifffahrts-Verordnung

§ 108 SeeSchFVOBefehlsübermittlungseinrichtungen

III. ABSCHNITT römisch drei. ABSCHNITT Schiffseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen und Betriebsmittel

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Schiffe, bei denen die Entfernung von der Brücke zur Back bzw. von der Brücke zum Heck 60 m übersteigt, müssen mit zuverlässigen gegenseitigen Einrichtungen zur Befehlsübermittlung versehen sein.