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SeeSchFVO · Seeschifffahrts-Verordnung

§ 145 SeeSchFVOFeuergefährliche Lacke und sonstige Anstrichmittel

VI. ABSCHNITT römisch sechs. ABSCHNITT Brandschutzmaßnahmen

In forceOfficial text

(1) In Quartierräumen, Motorenräumen und in Aufstellungsräumen von ölbeheizten Kesseln oder sonstigen ölführenden Anlagenteilen dürfen nur schwer entzündliche, von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft zugelassene Lacke und sonstige Anstrichmittel verwendet werden. Dies gilt nicht für den Anstrich von beweglichen Einrichtungen.

(2) Lacke und sonstige Anstrichmittel müssen auf dem freien Deck oder in einem eigenen Farbenlagerraum gelagert werden. Dieser Raum muß von Arbeitsräumen, Schiffsräumen und Quartierräumen durch Stahlwände gasdicht getrennt sein. Türverbindungen sind als selbstschließende, gasdichte Stahltüren auszubilden; solche Türen sind zu Arbeits- und Quartierräumen nicht zulässig. Der Farbenlagerraum muß ausreichend be- und entlüftet werden können. Im Farbenlagerraum und am Aufbewahrungsort am Deck ist das Rauchen und die Verwendung von offenem Feuer und Licht verboten. Durch entsprechende Warnschilder (§ 149 Abs. 1) ist auf dieses Verbot hinzuweisen; ein solches Warnschild ist auch an der Außenseite der Zugangstüre zum Farbenlagerraum anzubringen.

(3) Lacke und sonstige Anstrichmittel, die flüchtige Bestandteile mit einem Flammpunkt unter 60 ºC enthalten, sind in festen, gut verschlossenen Behältern möglichst kühl aufzubewahren. Die Behälter müssen entsprechend gekennzeichnet sein.