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SeeSchFVO · Seeschifffahrts-Verordnung

§ 192 SeeSchFVOInhalt des ärztlichen Zeugnisses

TEIL L Ärztliche Untersuchung

In forceOfficial text

Über die ärztliche Untersuchung gemäß § 190 ist ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 27 auszustellen, das folgende Angaben zu enthalten hat:

1. Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Hauptwohnsitz und vorgesehene Verwendung der untersuchten Person;

2. Angaben der untersuchten Person über Unfälle, schwere Erkrankungen, epileptische Anfälle und durchgeführte Impfungen;

diese Angaben sind von der untersuchten Person durch Unterschrift zu bestätigen;

3. die Ergebnisse der ärztlichen Untersuchung gemäß § 190;

4. Ort und Datum der ärztlichen Untersuchung;

5. Name, Anschrift und Unterschrift des untersuchenden Arztes;

6. die Gültigkeitsdauer des ärztlichen Zeugnisses.

Amendment history
  • In Kraft seit 1996-01-01