SeeSchFVO · Seeschifffahrts-Verordnung
§ 36 SeeSchFVOBeförderung von Getreide
II. ABSCHNITT römisch zwei. ABSCHNITT Frachtschiffe von weniger als 500 BRT
Die Vorschriften des Kapitels VI des Schiffssicherheitsvertrages sind sinngemäß auf Schiffe, deren Breite 6,5 m oder mehr beträgt, anzuwenden.