SeeSchFVO · Seeschifffahrts-Verordnung
§ 62 SeeSchFVOÜberprüfung der Quartierräume
I. ABSCHNITT römisch eins. ABSCHNITT Allgemeines
Der Bundesminister für Verkehr kann eine Besichtigung vornehmen und die Einhaltung der Bestimmungen über die Quartierräume fallweise überprüfen, insbesondere dann, wenn diese wesentlich verändert oder umgebaut worden sind.