Übereinkommen über den Straßenverkehr · Übereinkommen über den Straßenverkehr
§ 30a Übereinkommen über den Straßenverkehr
ARTIKEL 27
Artikel 30a
Personenbeförderung
Fahrgäste dürfen weder in einer solchen Anzahl noch auf solche Weise befördert werden, daß das Lenken des Fahrzeugs oder die Sicht des Lenkers beeinträchtigt wird.
Amendment history
- In Kraft seit 1993-09-03