Übereinkommen über den Straßenverkehr · Übereinkommen über den Straßenverkehr
§ 38 Übereinkommen über den Straßenverkehr
ARTIKEL 37
ARTIKEL 38
Erkennungsmerkmale
Jedes Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe p) und jeder Anhänger im internationalen Verkehr müssen die Erkennungsmerkmale nach Anhang 4 tragen.