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Übereinkommen über den Straßenverkehr · Übereinkommen über den Straßenverkehr

§ 47 Übereinkommen über den Straßenverkehr

ARTIKEL 43

In forceOfficial text

ARTIKEL 47

1. Dieses Übereinkommen tritt zwölf Monate nach der Hinterlegung der fünfzehnten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

2. Für jeden Staat, der dieses Übereinkommen nach der Hinterlegung der fünfzehnten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es zwölf Monate nach der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.