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Übereinkommen über den Straßenverkehr · Übereinkommen über den Straßenverkehr

§ 9 Übereinkommen über den Straßenverkehr

ARTIKEL 8

In forceOfficial text

ARTIKEL 9

Herden

Es wird empfohlen, in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorzusehen, daß Viehherden zur Erleichterung des Verkehrs in kleinere Gruppen mit genügend großen Abständen unterteilt werden müssen, sofern nicht Abweichungen zugelassen werden, um die Herdenwanderungen zu erleichtern.