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Luftverkehrsabkommen – gewerbsmäßiger Li · Luftverkehrsabkommen – gewerbsmäßiger Linienflugverkehr (Zypern)

§ 14 Luftverkehrsabkommen – gewerbsmäßiger LiArtikel 14

In forceOfficial text

Jede der Vertragschließenden Parteien kann der anderen Vertragschließenden Partei jederzeit ihren Entschluß bekanntgeben, dieses Abkommen zu kündigen; eine solche Benachrichtigung ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur Kenntnis zu bringen. In einem solchen Fall tritt das Abkommen zwölf (12) Monate nach dem Zeitpunkt des Eintreffens der Kündigung bei der anderen Vertragschließenden Partei außer Kraft, sofern die Kündigung nicht vor Ablauf dieses Zeitraumes einvernehmlich zurückgezogen wird. Wenn keine Empfangsbestätigung durch die andere Vertragschließende Partei erfolgt, gilt die Kündigung als vierzehn (14) Tage nach dem Empfang durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation eingegangen.