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Eisenbahndurchgangsverkehr durch Sopron · Eisenbahndurchgangsverkehr durch Sopron (Ungarn)

§ 14 Eisenbahndurchgangsverkehr durch Sopron Artikel 14

Artikel 13

In forceOfficial text

(1) Im Eisenbahndurchgangsverkehr ist es verboten, ein- oder auszusteigen sowie Waren in den oder aus dem Zug zu bringen.

(2) Im Eisenbahndurchgangsverkehr dürfen Waren, abgesehen von den folgenden Ausnahmen, nur im Güter-, Gepäck- oder Postwagen sowie in Gepäck- oder Postabteilen befördert werden. In Personenwagen dürfen nur Handgepäck und Tiere nach Maßgabe des Artikels 3 mitgenommen werden. Auf Lokomotiven und Tendern, im Motorenraum von Triebwagen sowie im Führerstand von Triebwagen und Steuerwagen dürfen außer den Betriebsmitteln nur Gegenstände mitgeführt werden, die von den österreichischen Eisenbahnbediensteten zum dienstlichen oder eigenen Gebrauch während der Dienstreise benötigt werden.

Amendment history
  • In Kraft seit 2007-12-21