Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

Eisenbahndurchgangsverkehr durch Sopron · Eisenbahndurchgangsverkehr durch Sopron (Ungarn)

§ 8 Eisenbahndurchgangsverkehr durch Sopron

Artikel 8

In forceOfficial text

(1) Die Bediensteten der österreichischen Eisenbahnen sind berechtigt, im Eisenbahndurchgangsverkehr ihre Dienstkleider oder ihre sichtbaren Dienstabzeichen zu tragen.

(2) Die Eisenbahnen vereinbaren, in welchen Fällen Eisenbahnbedienstete Dienstkleider oder sichtbare Dienstabzeichen tragen müssen.