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Internationales Schiffsvermessungs-Übere · Internationales Schiffsvermessungs-Übereinkommen (Durchführung)

§ 3 Internationales Schiffsvermessungs-ÜbereAusstellung von Meßbriefen

In forceOfficial text

(1) Die Behörde hat österreichischen Seeschiffen nach Durchführung der gemäß § 2 vorgeschriebenen Ermittlungen einen Internationalen Schiffsmeßbrief (1969), im folgenden kurz Meßbrief genannt, entsprechend dem Muster der Anlage II zum Schiffsvermessungsübereinkommen auszustellen.

(2) Die Behörde kann in Einzelfällen durch Bescheid die Ausstellung von Meßbriefen inländischen, in § 2 Abs. 2 bezeichneten Einrichtungen bzw. Personen übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.

(3) Unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen kann die Ausstellung von Meßbriefen auch ausländischen, in § 2 Abs. 2 bezeichneten Einrichtungen, einschließlich staatlicher Stellen, übertragen werden.

Amendment history
  • In Kraft seit 2008-01-01