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Internationales Schiffsvermessungs-Übere · Internationales Schiffsvermessungs-Übereinkommen (Durchführung)

§ 5 Internationales Schiffsvermessungs-ÜbereMitführung des Meßbriefes

In forceOfficial text

(1) Ein österreichisches Seeschiff darf nur dann zu einer Reise auslaufen, wenn sich ein gültiger Meßbrief im Original an Bord befindet.

(2) Eigentümer und Kapitän eines österreichischen Seeschiffes haben für die Einhaltung der Verpflichtung gemäß Abs. 1 Sorge zu tragen.