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Abkommen zwischen Österreich und Zypern · Abkommen zwischen Österreich und Zypern über den internationalen Straßenverkehr

§ 4 Abkommen zwischen Österreich und Zypern Übertretungen

Artikel 4

In forceOfficial text

(1) Im Falle einer Übertretung der Bestimmungen dieses Abkommens durch den Unternehmer oder den Lenker eines Personen- oder Güterkraftfahrzeug kann die zuständige Behörde der Vertragschließenden Partei, in deren Hoheitsgebiet die Übertretung erfolgte (ungeachtet der gesetzlichen Strafen, die von den Gerichten oder Vollzugsbehörden dieser Vertragschließenden Partei verhängt werden können), die zuständige Behörde der anderen Vertragschließenden Partei von der Übertretung verständigen, die daraufhin alle von ihren innerstaatlichen Gesetzen vorgesehenen Schritte ergreifen kann.

(2) Die zuständige Behörde, die eine solche Verständigung erhält, hat die zuständige Behörde der anderen Vertragschließenden Partei so schnell wie möglich von den ergriffenen Maßnahmen zu unterrichten.