§ 16 Abkommen zwischen Österreich und RumänieArtikel 16
ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Die Vertragsparteien geben einander die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Behörden bekannt. Diese Behörden verkehren direkt miteinander.
ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Die Vertragsparteien geben einander die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Behörden bekannt. Diese Behörden verkehren direkt miteinander.