§ 18 Abkommen zwischen Österreich und RumänieArtikel 18
ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Alle Zahlungen, die sich aus der Durchführung dieses Abkommens ergeben, erfolgen in frei konvertierbarer Währung oder gemäß dem zwischen den beiden Vertragsparteien geltenden Zahlungsabkommen.