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Bundesstraßen-Planungs- und Errichtungsg · Bundesstraßen-Planungs- und Errichtungsgesellschaft für Wien

§ 4 Bundesstraßen-Planungs- und Errichtungsg

In forceOfficial text

Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist berechtigt, der Gesellschaft Anweisungen über die Durchführung ihrer Aufgaben zu erteilen und Auskünfte über ihre Tätigkeit zu verlangen. Die Satzung hat die Organe der Gesellschaft zur Durchführung solcher Anweisungen und zur Auskunftserteilung zu verpflichten.

Amendment history
  • In Kraft seit 1989-04-01