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Bundesstraßen-Planungs- und Errichtungsg · Bundesstraßen-Planungs- und Errichtungsgesellschaft für Wien

§ 7 Bundesstraßen-Planungs- und Errichtungsg

In forceOfficial text

Die Gesellschaft ist von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben vom Einkommen und Vermögen, von der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und Gewerbekapital sowie von der Umsatzsteuer, soweit sich ihre Tätigkeit auf die Durchführung der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben beschränkt, befreit.

Amendment history
  • In Kraft seit 1989-04-01