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Luftfahrt - Flugsicherungs-Streckengebüh · Luftfahrt - Flugsicherungs-Streckengebühren

§ 17 Luftfahrt - Flugsicherungs-Streckengebüh

Artikel 17

In forceOfficial text

Die in Artikel 15 genannten Entscheidungen/Entscheide, die im Ursprungsstaat vollstreckbar geworden sind, werden entsprechend den gesetzlichen Vorschriften des ersuchten Staates vollstreckt. Ist eine Vollstreckungsklausel erforderlich, so wird diese auf einfachen Antrag von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde des ersuchten Staates erteilt.