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Luftverkehrsabkommen – ziviler Luftverke · Luftverkehrsabkommen – ziviler Luftverkehr (China)

§ 8 Luftverkehrsabkommen – ziviler LuftverkeÜBERWEISUNG VON EINNAHMEN DES FLUGLINIENUNTERNEHMENS

Artikel 8

In forceOfficial text

Jede Vertragschließende Partei verpflichtet sich, dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragschließenden Partei die freie Überweisung des im Zusammenhang mit der Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Fracht und Post von dem betreffenden Fluglinienunternehmen auf ihrem Hoheitsgebiet erzielten Überschusses der Einnahmen über die Ausgaben zum offiziellen Wechselkurs zu gestatten. Besteht zwischen den Vertragschließenden Parteien ein besonderes Abkommen über das Zahlungssystem, so findet dieses Abkommen Anwendung.