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Betrieb von Amateurfunkstellen · Betrieb von Amateurfunkstellen

§ 0 Betrieb von Amateurfunkstellen

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Notenwechsel zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Griechischen Regierung über die Gegenseitigkeit bei der Erteilung von Berechtigungen an Funkamateure beider Staaten zum Betrieb von Amateurfunkstellen

StF: BGBl. Nr. 585/1986

Der Notenwechsel tritt am 28. Oktober 1986 in Kraft.