Betrieb von Amateurfunkstellen · Betrieb von Amateurfunkstellen
§ 0 Betrieb von Amateurfunkstellen
Notenwechsel zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Griechischen Regierung über die Gegenseitigkeit bei der Erteilung von Berechtigungen an Funkamateure beider Staaten zum Betrieb von Amateurfunkstellen
StF: BGBl. Nr. 585/1986
Der Notenwechsel tritt am 28. Oktober 1986 in Kraft.