Stadterneuerungs-Verordnung 1987 · Stadterneuerungs-Verordnung 1987
§ 6 Stadterneuerungs-Verordnung 1987Zusicherung
In der schriftlichen Zusicherung können Bedingungen und Auflagen vorgesehen werden, die der Sicherung des Förderungszweckes und der sparsamen Verwendung der hiefür bestimmten Mittel dienen.