Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

Stadterneuerungs-Verordnung 1987 · Stadterneuerungs-Verordnung 1987

§ 8 Stadterneuerungs-Verordnung 1987Verzugs- und Stundungszinsen

In forceOfficial text

Der Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds ist bei nach dem Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz, BGBl. Nr. 130/1948 , gewährten Darlehen berechtigt,

1. von nicht rechtzeitig entrichteten Tilgungsbeträgen für die Dauer des Verzuges Verzugszinsen in der Höhe von 3 vH über dem jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (Anm.: Basiszinssatz) pro Jahr zu verlangen,

2. bei Stundung Stundungszinsen in der Höhe von 6 vH pro Jahr vorzuschreiben.